OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2023
20 U 152/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 44/2

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der klimaneutralen Herstellung aller Produkte eines Herstellers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 20 U 152/22

DRsp Nr. 2023/9072

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der klimaneutralen Herstellung aller Produkte eines Herstellers

1. Die Bewerbung aller Produkte eines Herstellers mit deren klimaneutraler Herstellung ist auch dann nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn der Herstellungsprozess nicht emissionsfrei ist. Denn nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise wird der Begriff "klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstanden, wobei die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann. 2. Zwar ist die Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" eines beworbenen Produktes erreicht wird, eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Diese wird jedoch dem Verbraucher nicht vorenthalten, wenn er die notwendigen Informationen über einen in der Anzeige abgedruckten QR-Code oder durch Eingabe einer dort ein genannten Internetseite erhält.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve - Az.: 8 O 44/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.