OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2023
20 U 72/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 17/21

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der klimaneutralen Herstellung einer Marmelade

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 20 U 72/22

DRsp Nr. 2023/8919

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der klimaneutralen Herstellung einer Marmelade

1. Die Bewerbung einer Marmelade mit deren klimaneutraler Herstellung ist auch dann nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn der Herstellungsprozess nicht emissionsfrei ist. Denn nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise wird der Begriff "klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstanden, wobei die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann. 2. Die Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" eines beworbenen Produktes erreicht wird, stellt eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Diese wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sich die notwendigen Informationen nicht aus der Werbung ergeben und diese auch keinen Verweis auf entsprechende Informationen enthält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach - Az: 8 O 17/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.