OLG Brandenburg - Urteil vom 08.10.2019
6 U 51/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; BbgSpielhG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 83
NJW-RR 2020, 286
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/17

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens kostenloser Getränke in einer Spielhalle in Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 51/18

DRsp Nr. 2019/16571

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens kostenloser Getränke in einer Spielhalle in Brandenburg

1. Das unentgeltliche Ausschenken von Kaffee durch eine Mitarbeiterin in einer Spielhalle verstößt gegen § 4 Abs. 5 BbgSpielhG, der die unentgeltliche Abgabe von Getränken in Spielhallen verbietet. 2. Die Zuwiderhandlung der Mitarbeiterin ist dem Betreiber der Spielhalle gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 120/17 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen

in den von ihr geschäftlich in Brandenburg betriebenen Spielhallen kostenlos Getränke abzugeben, wenn dies geschieht wie am 09.01.2017 in der Betriebsstätte ... in ....

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.