OLG Köln - Urteil vom 26.06.2020
6 U 37/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; RDG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 64
MMR 2021, 258
NJW 2020, 2810
WRP 2020, 1341
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 259/19
LG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 259/19

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots einer gemeinnützigen GmbH, Opfer digitaler Gewalt zu unterstützen

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 37/20

DRsp Nr. 2020/11994

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots einer gemeinnützigen GmbH, Opfer digitaler Gewalt zu unterstützen

Die Erbringung einer rechtlichen Beratung im Vorfeld einer etwaigen Kostenübernahme zur Verfolgung von Ansprüchen der Opfer digitaler Gewalt stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung i.S. von § 3 RDG dar und ist damit wettbewerbswidrig.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 259/19 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 259/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.11.2019 (31 O 259/19) wird hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziff. 1.c bestätigt.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; RDG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.