OLG Hamburg - Urteil vom 27.04.2023
15 U 105/22
Normen:
UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 435
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 60/22

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Weihnachtslikören in mit einem Konkurrenzprodukt nahezu identischer AufmachungVoraussetzungen wettbewerblicher Eigenart und identischer Übernahme

OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 15 U 105/22

DRsp Nr. 2023/11461

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Weihnachtslikören in mit einem Konkurrenzprodukt nahezu identischer Aufmachung Voraussetzungen wettbewerblicher Eigenart und identischer Übernahme

1. Eine Zusammenstellung von 10 Likörflaschen aus Glas der Größe 0,02 l in bestimmten Geschmacksrichtungen in einer Pappschachtel mit einem fast den gesamten Frontbereich einnehmendem Sichtfenster aus Plastik und einer weihnachtlichen Aufmachung verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Das gilt umso mehr, wenn das Produkt über eine gewisse Bekanntheit verfügt. 2. Ein Konkurrenzprodukt, das nahezu jedes Gestaltungsmerkmal bis hin zu den 10 Geschmacksrichtungen einschließlich Bezeichnung und Schreibweise übernimmt, stellt eine identische Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3a UWG dar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2022, Az. 403 HKO 60/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.