OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2019
6 U 43/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; DiätV § 1 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
WRP 2019, 1205
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 76/15

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens und der Vermarktung eines diätethischen Lebensmittels

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 43/16

DRsp Nr. 2019/8647

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens und der Vermarktung eines diätethischen Lebensmittels

1. Die Vermarktung und das Inverkehrbringen eines diätetischen Lebensmittels ist an den Vorschriften über eine bilanzierte Diät nach §§ 1 Abs. 4a, 14b DiätV zu messen. 2. Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Präparats sind gegeben und nachgewiesen, wenn der Anbieter drei als aussagekräftig anzusehende Studien vorgelegt hat, die auch auf das in Rede stehende Präparat übertragen werden können.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 76/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; DiätV § 1 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.