OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2019
6 U 181/17
Normen:
UWG § 3a; Batteriegesetz § 3; Batteriegesetz § 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 381
WRP 2019, 1046
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 82/16

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Kinderautos mit nicht in der zutreffenden Kategorie registrierten Batterien

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 181/17

DRsp Nr. 2019/5050

Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Kinderautos mit nicht in der zutreffenden Kategorie registrierten Batterien

Batterien für Fahrzeuge, mit denen Kinder selbst fahren können (Kinderautos), sind im Sinne des Batteriegesetzes keine „Gerätebatterien“, sondern „Industriebatterien“. Solange diese Batterien im Batterieregister nicht in der zutreffenden Kategorie registriert sind, ist das Inverkehrbringen der hiermit versehenen Kinderautos unlauter.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.7.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 8.12.2016 mit folgender Maßgabe aufrechterhalten wird:

Die Verurteilung zu Ziff. 2 und 3 lautet wie folgt:

2.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Batterien und/oder Akkumulatoren, beim Verkauf von Elektroautos für Kinder, so wie geschehen über dessen Onlineshop "(...).de" (Anlage K1), an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs, diese in den Verkehr zu bringen, solange das verkaufte Erzeugnis (Anlage K1) im Batterieregister nur in der Kategorie "Gerätebatterie" registriert ist.

3.