OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2020
6 W 95/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3a; TMG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ITRB 2021, 56
MMR 2021, 505
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/20

Wettbewerbswidrigkeit einer sog. Opt-Out-Lösung hinsichtlich des Einsatzes von Cookies auf einer Internetseite

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 6 W 95/20

DRsp Nr. 2020/18428

Wettbewerbswidrigkeit einer sog. Opt-Out-Lösung hinsichtlich des Einsatzes von Cookies auf einer Internetseite

Es verstößt nicht gegen § 15 Abs. 3 TMG, wenn die Verwendung von Cookies auf einer Internetseite erfordert, dass der Nutzer ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, indem er die Schaltfläche "einverstanden" anklickt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07.09.2020 - 2 O 210/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3a; TMG § 15 Abs. 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 567, 569 ZPO). Sie ist aber unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen, mit welcher dem Antragsgegner untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr COOKIEs durch eine voreingestellte Antwort, welche die Verwendung von Cookies erlaubt, in der Weise zu verwenden, dass der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung die voreingestellte Antwort abwählen muss, wie dies wie beim Internetauftritt des Antragsgegners am 13.08.2020 gemäß Screenshot (Anlage A 3) geschieht.