Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07.09.2020 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 567, 569 ZPO). Sie ist aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen, mit welcher dem Antragsgegner untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr COOKIEs durch eine voreingestellte Antwort, welche die Verwendung von Cookies erlaubt, in der Weise zu verwenden, dass der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung die voreingestellte Antwort abwählen muss, wie dies wie beim Internetauftritt des Antragsgegners am 13.08.2020 gemäß Screenshot (Anlage A 3) geschieht.
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