OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2020
6 W 38/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 45/20

Wettbewerbswidrigkeit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 6 W 38/20

DRsp Nr. 2020/11427

Wettbewerbswidrigkeit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen

1. Eine Fluggesellschaft und ein Dienstleister für die Durchsetzung von Regressansprüchen von Flugpassagieren stehen in einem Wettbewerbsverhältnis i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 2. Es stellt sich als unlautere geschäftliche Handlung i.S. von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG dar, wenn ein Dienstleister zur Durchsetzung von Regressansprüchen von Flugpassagieren der Wahrheit zuwider behauptet, er habe außergerichtliche Verhandlungen mit einer Fluggesellschaft aufgenommen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.04.2020 - 2 O 45/20 - abgeändert.

Im Wege einstweiliger Verfügung wird angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, aufgegeben,

es zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/200 gegenüber Fluggästen wahrheitswidrig nachfolgende Aussagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: