OLG Stuttgart - Urteil vom 02.05.2019
2 U 263/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 465/18

Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen eines Unternehmers gegenüber Kunden eines Mitbewerbers über angebliche Verstöße von dessen Produkten gegen geltende Brandschutzbestimmungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 2 U 263/18

DRsp Nr. 2020/15440

Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen eines Unternehmers gegenüber Kunden eines Mitbewerbers über angebliche Verstöße von dessen Produkten gegen geltende Brandschutzbestimmungen

1. Äußert sich ein Unternehmer gegenüber dem Kunden eines Mitbewerbers über angebliche Verstöße von dessen Produkten gegen geltende Brandschutzbestimmungen, so handelt es sich um Meinungsäußerungen, wenn sich die Aussagen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen darstellen.2. Die Beurteilung der Frage, ob die jeweilige Aussage den Mitbewerber i. S. v. § 4 Nr. 1 UWG herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Mitbewerber durch die Gestaltung der Zulassungsunterlagen für seine Produkte selbst einen Anlass für die Annahme gesetzt hat, diese genügten nicht den Brandschutzanforderungen, der Wettbewerber mithin für seine Meinungsäußerung eine tatsächliche, aus der Sphäre des Mitbewerbers stammende Grundlage hatte.