OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2023
5 U 4/22
Normen:
UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1; EnWG § 41 Abs. 5 S. 3; EnWG § 41b Abs. 3 S. 1; EnWG § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.10.2022

Wettbewerbswidrigkeit von Energiepreiserhöhungen eines Versorgungsunternehmens gegenüber VerbrauchernVerpflichtung zur Rückzahlung unzulässiger PreiserhöhungenAnspruch auf Versendung von BerichtigungsschreibenRechte des klagenden Verbraucherverbandes auf Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß betroffenen Verbraucher

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 5 U 4/22

DRsp Nr. 2023/13233

Wettbewerbswidrigkeit von Energiepreiserhöhungen eines Versorgungsunternehmens gegenüber Verbrauchern Verpflichtung zur Rückzahlung unzulässiger Preiserhöhungen Anspruch auf Versendung von Berichtigungsschreiben Rechte des klagenden Verbraucherverbandes auf Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß betroffenen Verbraucher

1. Die im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Bundesnetzagentur in einem energierechtlichen Aufsichtsverfahren eine bestandskräftige Untersagungsverfügung erlassen hat, und das Energieversorgungsunternehmen erklärt, dass es sich an diese Verfügung halten wird.2. Eine Energiepreiserhöhung, die lediglich mit "operativen Gründen" oder "außergewöhnlich stark angestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten" begründet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot von § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG.3. Ein Folgenbeseitigungsantrag gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG gerichtet auf Rückzahlung des auf unzulässige Preiserhöhungen entfallenden Anteils der Zahlung an die jeweiligen Verbraucher ist nicht hinreichend bestimmt.4. Ein Anspruch auf die Versendung von Berichtigungsschreiben kommt als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG in Betracht.