Wichtige Vollzugsbestimmungen

Um der vom Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung nicht nachträglich wiederum ihre Wirksamkeit und Bestandskraft zu nehmen, hat der Anwalt die Einhaltung zweier außerordentlich wichtiger Fristen zu beachten:

Zwei wichtige Fristen sind einzuhalten

die Monatsfrist für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung (Eintragung im Grundbuch) gemäß § 929 Abs. 2 und

die Wochenfrist der Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Antragsgegner gemäß § 929 Abs. 3 ZPO