Vollzug der einstweiligen Verfügung im Grundbuch

Vollziehungsfrist für die Eintragung im Grundbuch

Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach Verkündung - wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - bzw. nach Zustellung der Verfügung beim Antragsteller - wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat -vollzogen sein. Nachdem diese Vollziehung durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist zu unterscheiden:

Muss der Antragsteller den Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt selbst vornehmen, so ist die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 gewahrt, wenn er innerhalb dieses Monats den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek beim Grundbuchamt stellt (§ 932 Abs. 3 ZPO).

Ersucht das Gericht antragsgemäß um die betreffende Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt von Amts wegen, so wahrt der Antrag des Gerichts die Frist für die Vollziehung, da insoweit § 932 Abs. 3 ZPO analog gilt (vgl. Thomas/Putzo, § 941 Anm. 2).