Um der vom Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung nicht nachträglich wiederum ihre Wirksamkeit und Bestandskraft zu nehmen, hat der Anwalt die Einhaltung zweier außerordentlich wichtiger Fristen zu beachten:
die Monatsfrist für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung (Eintragung im Grundbuch) gemäß § 929 Abs. 2 und |
die Wochenfrist der Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Antragsgegner gemäß § 929 Abs. 3 ZPO |
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