OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2020
1 Ws 218/19
Normen:
BGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 56a Abs. 1; BGB § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 StVK 204/14

Widerruf der Strafaussetzung bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache nach Begehung der neuen Straftat

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 218/19

DRsp Nr. 2020/2709

Widerruf der Strafaussetzung bei Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache nach Begehung der neuen Straftat

Hat der Verurteilte während laufender Bewährung eine neue Straftat begangen, so kann die hierdurch begründete ungünstige Prognose durch die Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache nach Begehung der den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung begründenden Straftaten beseitigen, da dem Verurteilten die Konsequenzen deliktischen Verhaltens nochmals eindringlich vor Augen geführt worden sind. Dabei ist auch die Gefahr eines - nicht erwünschten - sogenannten "Drehtüreffekts" zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 30. August 2019 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 14. Juni 2019, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2014 (20 StVK 204/14) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird abgelehnt.

Die Bewährungszeit aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2014 in Verbindung mit dem Beschluss derselben Kammer vom 11. Dezember 2017 wird um ein Jahr, mithin bis zum 02. September 2020, verlängert. Die Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss vom 26. August 2014 bleiben aufrechterhalten.