BGH - Beschluss vom 11.12.2019
AnwZ (Brfg) 58/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/19

DRsp Nr. 2020/956

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Rechtsanwalt muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Von einem Vermögensverfall kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn er nachweist, dass er sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.