BGH - Beschluss vom 21.05.2019
AnwZ (Brfg) 60/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1795
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/18 (I)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/18

DRsp Nr. 2019/9614

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn dieser mehrfach in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn er in diesem Verzeichnis auch wegen einer Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte während des gesamten Verfahrens eingetragen war.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Juli 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe