BGH - Beschluss vom 10.07.2019
AnwZ (Brfg) 39/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Eintragung mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/19

DRsp Nr. 2019/12048

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Eintragung mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis

Ist ein Rechtsanwalt in einem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen, so wird der zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führende Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 21. November 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.