BGH - Beschluss vom 16.12.2019
AnwZ (Brfg) 61/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2019

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung von Steuerschulden im Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/19

DRsp Nr. 2020/1582

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung von Steuerschulden im Schuldnerverzeichnis

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Daher sind selbst auferlegte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht für ausreichend, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.