BGH - Beschluss vom 29.07.2020
AnwZ (Brfg) 13/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/19 (II)

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/20

DRsp Nr. 2020/12828

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Gefährdung kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Januar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

I.