BGH - Beschluss vom 30.01.2017
AnwZ (Brfg) 61/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/16 II

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 61/16

DRsp Nr. 2017/2419

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Befand sich der Rechtsanwalt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids in Vermögensverfall, ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Gründe

I.