Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
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