BGH - Beschluss vom 20.11.2017
AnwZ (Brfg) 42/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 5/16

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verweis des Rechtsanwalts auf ein erneutes Zulassungsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 42/17

DRsp Nr. 2017/17794

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verweis des Rechtsanwalts auf ein erneutes Zulassungsverfahren

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Juni 2017 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger war von 1987 bis 1989 sowie von 1992 bis 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahr 2001 wurde seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 17. September 2009 wurde der Kläger von der Beklagten wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 14. März 2016 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.