Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Juni 2017 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war von 1987 bis 1989 sowie von 1992 bis 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahr 2001 wurde seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 17. September 2009 wurde der Kläger von der Beklagten wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 14. März 2016 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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