Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte vertreibt gewerblich unter anderem Einbauküchen. Der Kläger ist Verbraucher. Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden "Messe Rosenheim" an einem Stand der Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche (Modell "P. ") zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung.
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