OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2020
5 KS 2/20
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 21 Abs. 1;

Widerruf einer Betriebsgenehmigung für ein Heizkraftwerk aufgrund von Partikelemissionen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 5 KS 2/20

DRsp Nr. 2020/16632

Widerruf einer Betriebsgenehmigung für ein Heizkraftwerk aufgrund von Partikelemissionen

Tenor

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

Normenkette:

BImSchG § 17 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 21 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Partikelemissionen des Heizkraftwerks .... Die Klägerin begehrt den Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, hilfsweise den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 BImSchG.

Für die Klage ist gemäß § 45 VwGO nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, da die Klage nicht die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung des Kraftwerks betrifft.