VGH Bayern - Beschluss vom 16.06.2010
22 ZB 10.1207
Normen:
BauKaG Art. 6 Abs. 1; BauKaG Art. 6 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 08.1051

Widerruf einer Eintragung in die Bayerische Architektenliste bei einem bestehenden Gesamtschuldenstand in Höhe von über 100.000 EUR ohne Differenzierung zwischen privaten Schulden und anderen Schulden; Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtung des Widerrufs der Eintragung in die Architektenliste nach dem Interesse zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt

VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 22 ZB 10.1207

DRsp Nr. 2010/12718

Widerruf einer Eintragung in die Bayerische Architektenliste bei einem bestehenden Gesamtschuldenstand in Höhe von über 100.000 EUR ohne Differenzierung zwischen privaten Schulden und anderen Schulden; Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtung des Widerrufs der Eintragung in die Architektenliste nach dem Interesse zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt"

Bei der Feststellung des Vermögensverfalls eines Architekten ist unerheblich, aus welchen Gründen oder bei welchen Betätigungen unstreitig bestehende Schulden entstanden sind; die Verschuldung ist insgesamt zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauKaG Art. 6 Abs. 1; BauKaG Art. 6 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe