Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
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