VG Berlin, vom 31.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 133.82
OVG Berlin, vom 20.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4.89
Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
BVerwG, Beschluß vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 1 B 94.90
DRsp Nr. 2005/15531
Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
»1. Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.2. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs. 2, 945ZPO schadensersatzpflichtig.3. Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bediensteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.«