BVerwG - Beschluß vom 09.08.1990
1 B 94.90
Normen:
BGB § 839 ; GewO § 149 Abs. 2 Nr. 1 ; HeimG § 6 Abs. 3 § 15 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 § 113 Abs. 1 S. 2, S. 4 § 123 Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 717 Abs. 2 § 945 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 26
DÖV 1991, 77
DVBl 1991, 51
GewArch 1991, 104
NJW 1991, 1697
NVwZ 1991, 270
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 133.82
OVG Berlin, vom 20.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4.89

Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

BVerwG, Beschluß vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 1 B 94.90

DRsp Nr. 2005/15531

Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

»1. Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. 2. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig. 3. Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bediensteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GewO § 149 Abs. 2 Nr. 1 ; HeimG § 6 Abs. 3 § 15 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 § 113 Abs. 1 S. 2, S. 4 § 123 Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 717 Abs. 2 § 945 ;

Gründe: