OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2019
24 U 215/18
Normen:
BGB § 356d;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 124/18

Widerruf eines unentgeltlichen Darlehens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 24 U 215/18

DRsp Nr. 2019/8252

Widerruf eines unentgeltlichen Darlehens

1. Die Vorschrift des § 356d BGB enthält für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen eine absolute Erlöschensregelung. Hierdurch wird dem Entstehen irriger Widerrufsrechte auch bei unentgeltlichen Darlehen von Unternehmen als Darlehensgeber und Verbrauchern als Darlehensnehmer vorgebeugt. 2. Europäische Vorgaben stehen dem nicht entgegen, da unentgeltliche Darlehensverträge von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst werden.

Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, seine Berufung gegen das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt,

Az.: 2 O 124/18, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 356d;

Gründe:

Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist; insbesondere sind in der Berufungsinstanz keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die mit den Parteien in mündlicher Verhandlung hätten erörtert werden müssen, hervorgetreten.

Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Sache revisionswürdig.