OLG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2021
6 U 350/20
Normen:
ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 245/19

Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesAntrag im Berufungsverfahren auf Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 350/20

DRsp Nr. 2022/82

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Antrag im Berufungsverfahren auf Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.4.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Auf den Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge als unzulässig abgewiesen sind.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.