BGH - Beschluss vom 29.08.2017
XI ZR 318/16
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2; ZPO §§ 543 ff.; ZPO § 516 Abs. 1; ZPO § 565 S. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2;
Fundstellen:
JZ 2017, 772
JZ 2017, 774
MDR 2017, 1259
NJW 2017, 3239
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 259/15
OLG Celle, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 120/16

Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete Willenserklärungen; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners

BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen XI ZR 318/16

DRsp Nr. 2017/13367

Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete Willenserklärungen; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8). Zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge.

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 7. Juni 2016 ergangenen Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.

Streitwert: bis 80.000 €

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2; ZPO §§ 543 ff.; ZPO § 516 Abs. 1; ZPO § 565 S. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juli 2017 mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 3, § 565 Satz 1, § Abs. seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.