BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZB 31/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 418 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 173
FamRZ 2021, 534
ITRB 2021, 79
MDR 2021, 314
MDR 2021, 405
VersR 2021, 1063
WM 2021, 508
ZfBR 2021, 248
r+s 2021, 605
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 56/17
OLG Rostock, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 271/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist; Erfordernis des Ausdrucks der den Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses; Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht bei Defekt des gerichtlichen Telefax-Empfangsgerätes kurz vor Fristablauf; Fehlende Vertrautheit mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZB 31/20

DRsp Nr. 2021/1703

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist; Erfordernis des Ausdrucks der den Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses; Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht bei Defekt des gerichtlichen Telefax-Empfangsgerätes kurz vor Fristablauf; Fehlende Vertrautheit mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Zivilsenat - vom 22. April 2020 - 5 U 271/19 - aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.