BGH - Beschluss vom 25.11.2020
XII ZB 200/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 239
FamRB 2021, 251
FamRZ 2021, 537
FuR 2021, 215
MDR 2021, 443
NJW-RR 2021, 505
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 46/19
OLG Hamm, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 5/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Vorlage der eidesstattlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 200/20

DRsp Nr. 2021/1935

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Vorlage der eidesstattlichen Versicherung als ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen

Schenkt das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19 - FamRZ 2020, 618).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.499 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1 wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.