OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2020
6 W 115/19
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
WRP 2020, 788
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 266/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unvollständiger Faxübermittlung

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 6 W 115/19

DRsp Nr. 2020/7569

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unvollständiger Faxübermittlung

Die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO ist vom Prozessbevollmächtigten verschuldet, wenn er ein in einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät benutzt, sich zuvor nicht über dessen ordnungsgemäße Bedienung informiert und das Gerät nicht auf seine einwandfreie Funktion hin überprüft hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22.01.2020 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.