Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22.01.2020 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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