BGH - Beschluss vom 14.03.2017
VI ZB 36/16
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 895
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 138 C 584/15
LG Köln, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 20/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über seinen Antrag; Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZB 36/16

DRsp Nr. 2017/7683

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Einlegung eines unzulässigen persönlichen Rechtsmittels wegen bestehenden Anwaltszwangs durch den Rechtsmittelführer; Unverschuldete Verhinderung zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über seinen Antrag; Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das Rechtsmittelgericht hat zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um so der Partei Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, falls sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren - im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen.

Tenor