BGH - Beschluss vom 24.01.2017
VI ZB 30/16
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 819
MDR 2017, 418
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1179
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 183/15
OLG Celle, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 24/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen VI ZB 30/16

DRsp Nr. 2017/2941

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.b) Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.c) Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht. (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2016 aufgehoben.