VG Stuttgart - Urteil vom 21.11.2019
11 K 11513/17
Normen:
LBO BW § 58 Abs. 1 S. 1; LBO BW § 57; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 34; GemO § 18 Abs. 6 S. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; VwGO § 88; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Wirksamkeit des Bebauungsplanes; Befangener Gemeinderat; Satzungsbeschluss; Aufstellungsbeschluss; Abwägungsfehler; Verhinderungsplanung; Einfügen; Straßengeviert; Hinterliegerbereich; Feststellungsbegehren zur Geltendmachung von Schadensersatz

VG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 11 K 11513/17

DRsp Nr. 2022/1234

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Wirksamkeit des Bebauungsplanes; Befangener Gemeinderat; Satzungsbeschluss; Aufstellungsbeschluss; Abwägungsfehler; Verhinderungsplanung; Einfügen; Straßengeviert; Hinterliegerbereich; Feststellungsbegehren zur Geltendmachung von Schadensersatz

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

LBO BW § 58 Abs. 1 S. 1; LBO BW § 57; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 34; GemO § 18 Abs. 6 S. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; VwGO § 88; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bauträger-Gesellschaft, begehrt vom Beklagten einen positiven Bauvorbescheid sowie - für dasselbe Baugrundstück - die Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur jeweiligen Neubescheidung ihrer Anträge insoweit und höchsthilfsweise die Feststellung, dass jedenfalls in der Vergangenheit entsprechend ihrer beiden diesbezüglichen Anträge ein Anspruch auf Genehmigung bestanden habe.