BVerwG - Urteil vom 02.06.1988
4 C 1.88
Normen:
AtG § 6; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
RdE 1988, 194
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 330/87

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Baugenehmigung; Brennelementzwischenlager; Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Interessenabwägung; Entsorgungsbericht der Bundesregierung; Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren; private Zwischenlager

BVerwG, Urteil vom 02.06.1988 - Aktenzeichen 4 C 1.88

DRsp Nr. 2009/23429

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Baugenehmigung; Brennelementzwischenlager; Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Interessenabwägung; Entsorgungsbericht der Bundesregierung; Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren; private Zwischenlager

1. Das in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin und ausnahmslos. Im Bereich der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene stößt das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) wegen der notwendigerweise gebotenen Berücksichtigung der Rechtsposition auch des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Diese Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Nach den Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und des § 80 Abs. 5 und 6 VwGO ist über eine gerechte Interessenabwägung der erforderliche Ausgleich auch zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Drittbetroffenen und des Genehmigungsempfängers herzustellen.