OVG Sachsen - Beschluss vom 26.05.2010
1 B 93/10
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 7; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1362/09

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Antragstellers gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. der privaten oder gewerblichen Nutzung einer Lagerhalle zum Feiern mit einer größeren Anzahl von Gästen

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 1 B 93/10

DRsp Nr. 2010/12694

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Antragstellers gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. der privaten oder gewerblichen Nutzung einer Lagerhalle zum "Feiern" mit einer größeren Anzahl von Gästen

Die Anwendung des § 61 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO, wonach die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, scheidet bereits dann aus, wenn schon für die frühere Nutzung keine Genehmigung vorlag.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. März 2010 - 4 L 1362/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 7; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 23.9.2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.