OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2023
1 MB 16/22
Normen:
LBO SH a.F. § 69 Abs. 9 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 28/22

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Eigentümers eines Grundstücks gegen die Zurückstellung seines Baugesuchs im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit einer Ruhendstellung eines Verfahrens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 1 MB 16/22

DRsp Nr. 2023/7333

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Eigentümers eines Grundstücks gegen die Zurückstellung seines Baugesuchs im Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit einer Ruhendstellung eines Verfahrens

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBO SH a.F. § 69 Abs. 9 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.