VG Hamburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3280/20
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben aufgrund eines unzulässigen Bebauungsplans wegen fehlender Planreife; Voraussetzungen des Ausnahmeermessens
OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 2 Bs 231/20
DRsp Nr. 2021/5834
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben aufgrund eines unzulässigen Bebauungsplans wegen fehlender Planreife; Voraussetzungen des Ausnahmeermessens
1. Wann die als materielle Planreife in § 33 Abs. 1 Nr. 2BauGB bezeichnete Planungssituation gegeben ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Die materielle Planreife fehlt aber jedenfalls, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan rechtlich fehlerhaft ist.2. Die Entscheidung des Plangebers zu Gunsten einer im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7BauNVO 1977 allgemein zulässigen Wohnnutzung oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses lässt nicht den Rückschluss zu, dass die ausnahmsweise Zulassung von weiteren Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2BauNVO 1977 ausgeschlossen ist. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen Festsetzung.3. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Gebietserhaltungsanspruch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1BauGB umfasst (dazu BVerwG, Beschl. v. 15.9.2020, 4 B 46.19 (4 C 6.20), juris Rn. 3).
Tenor
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