OVG Hamburg - Beschluss vom 09.02.2021
2 Bs 231/20
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2; BauNVO § 7; BauGB § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 665
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3280/20

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben aufgrund eines unzulässigen Bebauungsplans wegen fehlender Planreife; Voraussetzungen des Ausnahmeermessens

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 2 Bs 231/20

DRsp Nr. 2021/5834

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Unzulässiges Vorhaben aufgrund eines unzulässigen Bebauungsplans wegen fehlender Planreife; Voraussetzungen des Ausnahmeermessens

1. Wann die als materielle Planreife in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB bezeichnete Planungssituation gegeben ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Die materielle Planreife fehlt aber jedenfalls, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan rechtlich fehlerhaft ist.2. Die Entscheidung des Plangebers zu Gunsten einer im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Wohnnutzung oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses lässt nicht den Rückschluss zu, dass die ausnahmsweise Zulassung von weiteren Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausgeschlossen ist. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen Festsetzung.3. Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Gebietserhaltungsanspruch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB umfasst (dazu BVerwG, Beschl. v. 15.9.2020, 4 B 46.19 (4 C 6.20), juris Rn. 3).

Tenor