Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Die Revision des Klägers zu 3 wird zugelassen.
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