BVerwG - Beschluss vom 15.09.2020
4 B 46.19 (4 C 6.20)
Normen:
TA Lärm; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1114/17

Grenze der Zumutbarkeit von nächtlichen Immissionsrichtwertüberschreitungen durch ein Feuerwehrgerätehaus gegenüber Wohnnutzungen im allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 4 B 46.19 (4 C 6.20)

DRsp Nr. 2020/17826

Grenze der Zumutbarkeit von nächtlichen Immissionsrichtwertüberschreitungen durch ein Feuerwehrgerätehaus gegenüber Wohnnutzungen im allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung

1. Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB umfasst.2. Grundsätzlich besteht kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen.3. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2019 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Die Revision des Klägers zu 3 wird zugelassen.