OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2019
7 Verg 7/19
Normen:
GWB § 169 Abs. 2 S. 5; GWB § 169 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2020, 478
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LSA 39/19

Wiederherstellung eines prozessualen Zuschlagsverbots im NachprüfungsverfahrenFormerfordernisse einer AusschreibungBesonderes Beschleunigungsinteresse für die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 7 Verg 7/19

DRsp Nr. 2020/4685

Wiederherstellung eines prozessualen Zuschlagsverbots im Nachprüfungsverfahren Formerfordernisse einer Ausschreibung Besonderes Beschleunigungsinteresse für die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags

1. Der Vergabesenat hat im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Abwägung der widerstreitenden Interessen in eigener Verantwortung selbst vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen. Zu den für die Abwägung maßgeblichen Aspekten in persönlicher und sachlicher Hinsicht. 2. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber zur Durchführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auf einem gesonderten, den Teilnahmebedingungen beigefügten Hinweisblatt vor, dass die Abgabe eines Angebotes in Textform (für ihn) bedeute, dass die elektronisch übermittelten Dateien der Vergabeunterlagen "mit geeigneter Software ausgefüllt" werden müssen und dass Angebote ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und dann eingescannt werden, ist damit ein entsprechendes Formerfordernis wirksam aufgestellt. Reicht ein Bieter sein Angebot auf einem ausgedruckten, handschriftlich ausgefüllten, mit Unterschrift und Firmenstempel versehenen und dann eingescannten Angebotsschreiben ein, so entspricht dies nicht den Formerfordernissen dieser Ausschreibung.