OLG Rostock - Beschluss vom 16.09.2021
17 Verg 7/21
Normen:
GWB § 169 Abs. 1; GWB § 169 Abs. 2; VgV § 3 Abs. 9; VgV § 3 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 87
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 10/21

Wiederherstellung eines ZuschlagsverbotesVoraussetzungen für eine vorzeitige Gestattung eines ZuschlagsGegenstand eines Nachprüfungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 7/21

DRsp Nr. 2022/271

Wiederherstellung eines Zuschlagsverbotes Voraussetzungen für eine vorzeitige Gestattung eines Zuschlags Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens

I. Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 02.09.2021 (Az.: 3 VK 10/21) aufgehoben.

II. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB wird wiederhergestellt.

III. Die Kosten des Antragsverfahrens nach § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB vor dem Vergabesenat einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 169 Abs. 1; GWB § 169 Abs. 2; VgV § 3 Abs. 9; VgV § 3 Abs. 7 S. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Wiederherstellung eines Zuschlagsverbotes, nachdem die Vergabekammer dieses aufgehoben hat.