OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2019
32 SA 20/19
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; UWG § 3; UKlaG § 2; UKlaG § 3; KonzentrationsVO UKlG § 1; KonzentrationsVO UKlG § 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 320/18
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 40/19

Willkürlicher VerweisungsbeschlussZuständigkeit bei einer Anspruchskonkurrenz

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 32 SA 20/19

DRsp Nr. 2019/16387

Willkürlicher Verweisungsbeschluss Zuständigkeit bei einer Anspruchskonkurrenz

Leitet ein Kläger aus demselben Sachverhalt Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen und wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz her, hat das nach dem Unterlassungsklagegesetz ausschließlich zuständige Gericht auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. In Fällen einer solchen Anspruchskonkurrenz kann eine Verweisung des Rechtsstreits durch eine für die Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige allgemeine Zivilkammer an eine für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständige Kammer für Handelssachen willkürlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; UWG § 3; UKlaG § 2; UKlaG § 3; KonzentrationsVO UKlG § 1; KonzentrationsVO UKlG § 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen und eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Anspruch.

1.