OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2009
4 U 28/08
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 15/07

Wirkamkeit einer Skontoabrede; Höhe der Ersatzansprüche bei Zurverfügungstellung von Baustrom

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 4 U 28/08

DRsp Nr. 2010/521

Wirkamkeit einer Skontoabrede; Höhe der Ersatzansprüche bei Zurverfügungstellung von Baustrom

Hat der Unternehmer dem Bauherrn einen Baustromkasten zur Verfügung gestellt, so ist er berechtigt, zusätzlich zu dem abzurechnenden Stromverbrauch eine Verwaltungskostenpauschale von 10 bis 15 % zu verlangen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.800,00 € nebst Zinsen hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.149,37 € zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Einfamilienhaus der Beklagten, ... 3, K...:

a) an beiden Balkonen

aa) unebene und raue Oberfläche

bb) zu geringes Längsgefälle

cc) für eine dauerhafte Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser nicht ausreichende Beschichtung der Balkonoberfläche

dd) fehlender herausnehmbarer Gitterrost-/Einlaufsieb in den Einläufen

ee) sichtbare nachträgliche Verspachtelungen der Filigranelementfugen, der unbenötigten Einlaufbohrungen und der aufgetretenen Risse

ff) Ausführung der Balkonplatten als Stahlbetonhalbfertigkonstruktionen entgegen den Vorgaben der Position 04.06.1 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag vom 21.06.2005