Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2008 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 1.800,00 € nebst Zinsen hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 2.149,37 € zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Einfamilienhaus der Beklagten, ... 3, K...:
a) an beiden Balkonen
aa) unebene und raue Oberfläche
bb) zu geringes Längsgefälle
cc) für eine dauerhafte Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser nicht ausreichende Beschichtung der Balkonoberfläche
dd) fehlender herausnehmbarer Gitterrost-/Einlaufsieb in den Einläufen
ee) sichtbare nachträgliche Verspachtelungen der Filigranelementfugen, der unbenötigten Einlaufbohrungen und der aufgetretenen Risse
ff) Ausführung der Balkonplatten als Stahlbetonhalbfertigkonstruktionen entgegen den Vorgaben der Position 04.06.1 des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag vom 21.06.2005
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