BVerwG - Urteil vom 05.05.2022
10 C 4.21
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 249 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2206
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 188/19

Wirksame Zulassung der Berufung trotz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag andauernder Verfahrensunterbrechung; Andauer einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Verfahrensunterbrechung

BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 10 C 4.21

DRsp Nr. 2022/10766

Wirksame Zulassung der Berufung trotz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag andauernder Verfahrensunterbrechung; Andauer einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Verfahrensunterbrechung

1. Soweit trotz Verfahrensunterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidungen nicht nichtig, sondern nur mit dem jeweils eröffneten Rechtsmittel anfechtbar sind, gilt dies grundsätzlich auch für unzulässigerweise während einer Verfahrensunterbrechung ergangene unanfechtbare Entscheidungen.2. Die Unterbrechung hat die Unwirksamkeit nur solcher Prozesshandlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht erfolgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam. Zu diesen Prozesshandlungen gehört nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO die Begründung einer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung.3. Ein Beschluss über die Zulassung der Berufung erlangt Wirksamkeit bereits mit der Herausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung durch die Post. Insofern ist es unerheblich, ob er - wie hier - neben der Klägerin nur dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde, dessen ursprüngliche Prozessvollmacht jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen war.

Tenor