OLG Köln - Urteil vom 12.04.1995
19 U 169/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 339, 341 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 708
DRsp I(138)769Nr. 8 (Ls)
OLGReport-Köln 1995, 177

Wirksames Vertragsstrafenversprechen in Angebot - Vertragsstrafe, AGB, Vorbehalt

OLG Köln, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 19 U 169/94

DRsp Nr. 1995/7827

Wirksames Vertragsstrafenversprechen in Angebot - Vertragsstrafe, AGB, Vorbehalt

1. Eine formularmäßige Vertragsklausel, in der sich der Veräußerer von Wohnungseigentum zur Fertigstellung der Wohnung und des Gemeinschaftseigentums einschließlich der Außenanlagen bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet und sich für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung einer Vertragsstrafe von 1.000 DM pro angefangenen Monat nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterwirft, ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Vertragsentwurf mit der Klausel vom Veräußerer stammt, er also Verwender ist. Dieser kann sich nicht auf § 9 AGBG berufen.2. Der Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens muß sich den Anspruch auf die Vertragsstrafe nur dann bei der Annahme der Erfüllung vorbehalten (§ 341 III BGB), wenn die nicht gehörige Erfüllung als Voraussetzung der Vertragsstrafe bei der Annahme schon festgestellt werden kann.3. Die Annahme der Erfüllung in bezug auf Außenanlagen eines Hausgrundstücks kommt erst in Betracht, wenn diese insgesamt, nicht nur in Teilen fertiggestellt sind.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 339, 341 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger kann die verlangte Vertragsstrafe nach § 4 Nr. 1 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 21.09.1992 verlangen.