Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen.
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