OLG Celle - Beschluss vom 27.03.2019
3 U 3/19
Normen:
ARB § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2019, 1486
ZIP 2019, 1317
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 19/18

Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu BausparverträgenFolgenbeseitigungsanspruch nach der Anwendung unwirksamer Klauseln

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 3/19

DRsp Nr. 2019/10718

Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen Folgenbeseitigungsanspruch nach der Anwendung unwirksamer Klauseln

Eine Klausel zu Kontogebühren bei laufenden Bausparverträgen in der Ansparphase (hier § 16 Abs. 4 ABB) benachteiligt als Preisnebenabrede den Bausparer unangemessen und ist unwirksam. Eine Klausel, gerichtet auf eine Zustimmungsfiktion zu Änderungen der Bausparbedingungen (hier § 20 Abs. 2 ABB), benachteiligt den Bausparer unangemessen und ist unwirksam. Bei unwirksamen, in den Verkehr gebrachten Klauseln kommt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 a UWG ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, abhängig von der Intensität der mit den Klauseln verbundenen Auswirkungen und deren Fortdauer sowie der Verhältnismäßigkeit.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ARB § 16 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen.