OLG Thüringen - Beschluss vom 25.03.2013
9 W 132/13
Normen:
BGB § 873; BGB § 1092; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 53; GBO § 71;
Vorinstanzen:
AG Eisenach,

Wirksamkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 9 W 132/13

DRsp Nr. 2013/16223

Wirksamkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Zwar sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall greift jedoch §1092 Abs. 3 S. 1 BGB ein, weil es sich um eine Dienstbarkeit handelt, die dazu berechtigt, das Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Wasser zu nutzen und die Dienstbarkeit einer juristischen Person zusteht. Die Übertragung erfolgt nach §873 BGB durch Einigung zwischen Inhaber und Erwerber sowie Eintragung in das Grundbuch; einer Zustimmung oder auch nur Mitwirkung des Eigentümers bedarf es nicht.

Die Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Berechtigter der in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 1 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 873; BGB § 1092; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 53; GBO § 71;

Gründe:

I.