Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Grund- und Teilurteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
Auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Bauverträge durch die Kündigungen der Beklagten vom 7. November 2011 beendet worden sind.
Im Übrigen wird die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
I.
a) b) 1. a) b) 2. a) b) 3. a) b) 4. a) b)
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