OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2015
5 U 211/13
Normen:
BGB § 631; BGB § 648a Abs. 5 S. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 61/12

Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvortrages wegen unterbliebener Stellung einer Sicherheit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 5 U 211/13

DRsp Nr. 2015/19634

Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvortrages wegen unterbliebener Stellung einer Sicherheit

Der Auftragnehmer kann sich nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf ein gestelltes Sicherungsverlangen berufen, wenn es ihm dabei jedenfalls nicht vorrangig darum ging, eine Sicherheit zu erlangen, sondern den Bauherrn zu Verhandlungen über die Abwicklung des Bauvorhabens zu motivieren. Eine auf Grund des Sicherungsverlangens ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Grund- und Teilurteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.

Auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Bauverträge durch die Kündigungen der Beklagten vom 7. November 2011 beendet worden sind.

Im Übrigen wird die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 648a Abs. 5 S. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

a) b) 1. a) b) 2. a) b) 3. a) b) 4. a) b)