OVG Hamburg - Urteil vom 15.04.2015
2 E 2/13.N
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3;

Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan; Verpflichtung der Gemeinde zur Angabe von umweltbezogenen Informationen bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans

OVG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 E 2/13.N

DRsp Nr. 2015/18852

Wirksamkeit der Verordnung über einen Bebauungsplan; Verpflichtung der Gemeinde zur Angabe von umweltbezogenen Informationen bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans

Zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergebenden Verpflichtung der Gemeinde, bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans auch Angaben dazu zu machen, "welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", reicht es nicht aus, lediglich den "Titel" eingeholter Stellungnahmen anzugeben (wie Rspr. d. BVerwG, u.a. Urt. v. 18.7.2013, BVerwGE 147, 206 ff.).

Tenor

Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15 vom 22. August 2012, bekannt gemacht am 31. August 2012, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Uhlenhorst 15.